Rechtsprechung
   LG Hagen, 08.11.1989 - 22 O 168/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,7176
LG Hagen, 08.11.1989 - 22 O 168/89 (https://dejure.org/1989,7176)
LG Hagen, Entscheidung vom 08.11.1989 - 22 O 168/89 (https://dejure.org/1989,7176)
LG Hagen, Entscheidung vom 08. November 1989 - 22 O 168/89 (https://dejure.org/1989,7176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,7176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung gegen eine Anwaltskanzlei auf Basis des standesrechtlichen Werbeverbots; Geltungsbereich der Standesrichtlinien; Kern der anwaltlichen Werbeverbote; Unzulässigkeit einer "Mandatierungswerbung"; Voraussetzungen für die Qualifizierung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 481
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus LG Hagen, 08.11.1989 - 22 O 168/89
    Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] und 194) kann indessen den Standesrichtlinien nur noch eine begrenzte rechtserhebliche Funktion für eine Übergangszeit beigemessen werden.
  • OLG Stuttgart, 04.08.1989 - 2 U 82/89

    Standeswidrigkeit einer Verwendung der Bezeichnung "Strafverteidiger"; Verbot der

    Auszug aus LG Hagen, 08.11.1989 - 22 O 168/89
    Dementsprechend wird es jetzt beispielsweise als Standes- und wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen, daß sich Rechtsanwälte, die sich überwiegend mit dem Strafrecht befassen, im Briefkopf ihrer Kanzleischreiben die Bezeichnung "Strafverteidiger" zulegen (OLG Stuttgart, NJW 1989, 2898 [OLG Stuttgart 04.08.1989 - 2 U 82/89] ).
  • BGH, 03.12.1971 - I ZR 137/69

    Ansprüche einer Vereinigung zum Schutz der Wirtschaft und Gewerbetreibenden gegen

    Auszug aus LG Hagen, 08.11.1989 - 22 O 168/89
    Wettbewerbsrechtlich kann die Verletzung einer berufsständischen Ordnung also erst dann von Bedeutung werden, wenn innerhalb des Berufsstandes eine einheitliche und gefestigte Standesauffassung besteht, nach der das im Einzelfall zu beurteilende Verhalten zu mißbilligen ist (vgl. BGH GRUR 1972, 709 - "Patentmark").
  • OLG Koblenz, 29.07.1982 - 6 U 282/82
    Auszug aus LG Hagen, 08.11.1989 - 22 O 168/89
    Insoweit war auf der Grundlage der von der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer verabschiedeten Richtlinien bislang anerkannt, daß es gegen das in § 3 der Richtlinien niedergelegte standesrechtliche Werbeverbot verstößt, wenn ein Rechtsanwalt Personen, mit denen er nicht in beruflicher oder persönlicher Verbindung steht, durch Rundschreiben - auch wenn diese Rundschreiben etwa zu Veranstaltungen einladen - seine Anschrift mitteilt und/oder auf seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 1982 - 6 U 282/82 -, mit Leitsätzen veröffentlicht in NJW 1983, 1070).
  • BGH, 03.11.1992 - VI ZR 362/91

    Mängel der Anwendung sachlichen Rechts als Verfahrensfehler

    Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 539 ZPO anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, bevor es die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweist (vgl. Senatsurteile BGHZ 18, 107, 110 und BGHZ 31, 358, 362; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR 1990, 481).
  • OLG München, 13.12.1995 - 15 U 3422/95

    Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz wegen Verfahrensfehlern

    Jedoch zeigt die Tatsache, daß das Landgericht in seiner Begründung primär auf den oben unter 1. und 2. dargestellten, verfahrensfehlerhaft zustandegekommenen Sachverhalt abgestellt hat, daß diese Erwägungen für die Entscheidung jedenfalls mitursächlich waren; dies genügt, um einen wesentlichen Verfahrensmangel zu bejahen(vgl. BGH NJW-RR 1990, S. 481; Baumbach/Albers a.a.O., § 539 Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht